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Satzung

Hinweis

Unsere Satzung wurde vor der Mitgliederversammlung durch den Vereinsvorstand in einigen Punkten überarbeitet und nach ordnungsgemäßer Information der Mitglieder, in der Einladung zur Versammlung, durch diese genehmigt.

Die neue Satzung erlangt Gültigkeit, sobald sie im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt nach wie vor die hier niedergeschriebene Satzung!

Satzung der Ford Schachfreunde Köln e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Ford Schachfreunde Köln e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere gewährleistet durch regelmäßigen und geordneten Spielbetrieb sowie durch die Mitgliedschaft im Stadt- und Landessportverband, im Kölner Schachverband, im Schachverband Mittelrhein, im Schachbund NRW und im Deutschen Schachbund..

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jeder beitreten, der die Ziele des Vereins bejaht und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(5) Über Sonderregelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich grob unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhalten hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist endgültig; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(7) Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(8) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

(9) Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
-dem Vorsitzenden
-dem Stellvertretenden Vorsitzenden – dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– dem Turnierleiter
– dem Jugendwart.

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat er oder sein Stellvertreter unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, damit diese seinen Nachfolger wählt.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei der unter Ziffer 2 genannten.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

(9) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, müssen innerhalb von 2 Wochen alle Vereinsmitglieder durch eingeschriebenen oder persönlich überreichten Brief zu einer Versammlung geladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung und ggf. Wahl der Vorstandsmitglieder
– Festsetzung der Beiträge
– Entscheidungen über Anträge
– Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung oder zum förmlichen Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Aus wichtigem Grunde kann die Mitgliederversammlung den Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied abberufen. Dazu bedarf es einer 3⁄4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Beitrag bezahlt haben.

(9) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 11 Auflösung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Ford-Freizeit- Organisation e.V. oder dem Jugendamt der Stadt Köln zu, worüber die Mitgliederversammlung entscheidet. Das übereignete Vermögen wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet. § 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am heutigen Tage in Kraft. Köln, 10.08.2020

Diese Seite wurde zuletzt am 27. März 2024 aktualisiert.

 
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